Neue Vereinbarungen für grenzüberschreitende Telearbeit
Ab 1. Juli 2023 gelten die normalen Regeln der europäischen Verordnung
Am 27. Juni 2022 haben wir Sie in einer aktuellen Mitteilung über den Übergangszeitraum informiert. In diesem Übergangszeitraum hat die grenzüberschreitende Telearbeit keine Folgen für Ihre Sozialversicherung. Der Übergangszeitraum endet zum 1. Juli 2023. Ab 1. Juli gelten wieder die normalen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, die in der europäischen Verordnung 883/2004 stehen.
Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit
Verschiedene Mitgliedstaaten haben eine Rahmenvereinbarung speziell für grenzüberschreitende Telearbeit getroffen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Telearbeit machen und die Voraussetzungen der Vereinbarung erfüllen, können bis zu 50 % der gesamten Arbeitszeit in Telearbeit in ihrem Wohnland arbeiten, ohne dass sie im Wohnland sozialversichert werden.
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Meine Situation
Sind Sie Grenzgänger? Dann können Sie auf dieser Website mehr zum Thema grenzüberschreitende Telearbeit lesen. Wenn Sie Ihre Situation eingegeben haben, finden Sie unter der Überschrift „Weitere Themen“ Informationen zur A1-Bescheinigung. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Thema grenzüberschreitende Telearbeit.