Grenzinfopunkt. Wohnen, Arbeiten und Studieren in den Niederlanden oder Deutschland.

Grenzüberschreitende Telearbeit

In welchem Land bin ich versichert, wenn ich meine Arbeit in einem anderen Land als Telearbeit ausübe?

Üben Sie Ihre Arbeit strukturell alsTelearbeit in einem anderen EU-Land aus als in dem Land, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in dem Land versichert sein, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat. 
Sie und Ihr Arbeitgeber müssen dann jedoch eine Ausnahme in dem Land beantragen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Dies ist in der „Rahmenvereinbarung über grenzüberschreitende Telearbeit“ festgelegt.

Strukturelle Telearbeit im Nachbarland

Wenn Sie als Grenzgänger arbeiten und Ihre Arbeit strukturell als Telearbeit in Ihrem Wohnland ausüben, gelten die normalen Regeln der europäischen Verordnung 883/2004 zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Üben Sie einen wesentlichen Teil Ihrer Arbeit in Ihrem Wohnland aus, zum Beispiel mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit? Dann sind Sie in Ihrem Wohnland sozialversichert. 

Möchten Sie in dem Land sozialversichert sein, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat? Aufgrund der Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit können Sie und Ihr Arbeitgeber eine Ausnahme von den europäischen Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts beantragen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn Sie alle Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung erfüllen.

Voraussetzungen

Die Ausnahme ist nur möglich, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie sind Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin 
  • Ihr Arbeitgeber hat seinen Sitz im einem EU-Land. Bei mehreren Arbeitgebern müssen diese ihren Sitz im selben EU-Land haben
  • Sie wohnen in einem anderen EU-Land als dem EU-Land, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat
  • Sie arbeiten nur in einem Arbeitnehmerverhältnis für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Land 
  • Sie verrichten mindestens 25 % und höchstens 50 % Ihrer gesamten Arbeitszeit Telearbeit in Ihrem Wohnland 
  • Ihr Wohnland und das Land, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat, haben die Rahmenvereinbarung unterzeichnet. Unter anderem Belgien, Deutschland und die Niederlande haben die Rahmenvereinbarung unterzeichnet
  • Sie und Ihr Arbeitgeber beantragen die Ausnahme bei der zuständigen Behörde in dem Land, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat
  • Ihr Arbeitgeber hat die Sozialversicherungsbeiträge in dem Land gezahlt, in dem Ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat

Wo beantrage ich eine Ausnahme?

Sie beantragen die Ausnahme bei der Sociale Verzekeringsbank (SVB). 

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung? Die SVB schließt eine „Artikel 16-Vereinbarung“ mit der Krankenkasse. Sie erhalten eine Bestätigung dieser Vereinbarung in Form einer A1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung ist maximal 3 Jahre gültig und gilt nur, solange sich Ihre Situation nicht ändert. 

Erfüllen Sie nicht alle Voraussetzungen der Rahmenvereinbarung? Dann sind 2 Entscheidungen möglich:

  • Wenn die SVB entscheidet, dass Sie in Deutschland versichert sind, schickt die SVB Ihnen und der Krankenkasse die Entscheidung zu. Sie können dann die Krankenkasse bitten, eine A1-Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung ist maximal 2 Jahre gültig, solange sich Ihre Situation nicht ändert. 
  • Sie sind doch in den Niederlanden sozialversichert. Dies ist nur möglich, wenn die SVB eine „reguläre“ Artikel 16-Vereinbarung mit der Krankenkasse schließen kann. Sie erhalten eine A1-Bescheinigung von der SVB. Diese Bescheinigung ist maximal 3 Jahre gültig, solange sich Ihre Situation nicht ändert.

Das Beantragen einer A1-Bescheinigung ist kostenlos.

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