Sozialversicherungsbeiträge
Wenn Sie sozialversichert sind, können Sie Anspruch auf Kindergeld, Sozialleistungen, Renten/Pensionen und die Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung haben. Hierfür zahlen Sie Beiträge.
Sie wohnen in Deutschland und werden eine selbstständige Tätigkeit in den Niederlanden ausüben. Dadurch kann in zwei Ländern Sozialversicherungspflicht bestehen. Für die Sozialversicherung müssen in der Regel Beiträge gezahlt werden. Sie sind in dem Land beitragspflichtig, in dem Sie sozialversichert sind. Welches Land dies ist, hängt von Ihrer Situation ab.
Möchten Sie wissen, in welchem Land Sie sozialversichert sind?
Wenn Sie in Deutschland sozialversichert sind
Sie zahlen Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland. Sie zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden. Sie sind in Deutschland sozialversichert, wenn Sie zu einer der folgenden Berufsgruppen gehören:
- selbstständige Handwerker
- selbstständige Lehrkräfte
- Pflegekräfte
- Hebammen
- Seelotsen
- Hausgewerbetreibende
- Küstenschiffer oder Küstenfischer
- Künstler
- Publizisten
- Landwirte
- Selbstständige mit nur einem Auftraggeber
Wie werden die Beiträge berechnet?
Sie zahlen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Dadurch bauen Sie Ansprüche auf Altersrente, Hinterbliebenerente und Erwerbsminderungsrente (Leistung nach 78 Wochen Krankheit) auf. Sie zahlen die Beiträge an die DRV. Melden Sie sich dazu bei der DRV an. Ist das nicht möglich? Dann verweist die DRV Sie an einen anderen Träger (zum Beispiel an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder die berufsständischen Versorgungswerke).
Sie sind verpflichtet, auf Ihr Einkommen bis zu einer Höhe von 7.550,00 € Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 9,3% zu zahlen.
Wenn Sie in Deutschland pflichtversichert oder freiwillig gegen Krankheitskosten versichert sind, müssen Sie der Krankenkasse Ihr Einkommen melden. Der Krankenversicherungsbeitrag beziffert sich auf 7,3%, der Beitrag für die Pflegeversicherung auf 2,3 % von Ihren Einkünften bis zu einem Höchstbetrag von 5.175,00 €.
Sind Sie weder in Deutschland noch in den Niederlanden sozialversichert?
In den Niederlanden können Sie eine freiwillige Krankengeldversicherung, Arbeitslosenversicherung (WW) und Erwerbsminderungsversicherung (WIA) abschließen. Weitere Informationen erhalten Sie beim UWV.
In Deutschland können Sie nur eine freiwillige Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld I) abschließen, wenn Sie unmittelbar zuvor in der Arbeitslosenpflichtversicherung versichert waren. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit.
Weitere Informationen zur freiwilligen Versicherung für die deutsche Erwerbsminderungsrente sowie zur freiwilligen Versicherung für die Altersrente finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Sie können auch private Versicherungen abschließen.
- UWV freiwillige Versicherung (nur in niederländischer Sprache) Sie wechseln zu einer externen Website. Die Website wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Weitere Informationen zur freiwilligen deutschen Arbeitslosenversicherung Sie wechseln zu einer externen Website. Die Website wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Weitere Informationen über die freiwillige Rentenversicherung Sie wechseln zu einer externen Website. Die Website wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Wenn Sie in den Niederlanden sozialversichert sind
Sie zahlen Beiträge zu den niederländischen Sozialversicherungen.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Sie zahlen Beiträge zu den Volksversicherungen und Krankenversicherungsbeiträge (Zvw). Diese Beiträge zahlen Sie dem Belastingdienst (niederländisches Finanzamt).
Zu den Volksversicherungsbeiträgen gehören:
- AOW-Beiträge, 17,90%
- Wlz-Beiträge, 9,65 %
- Anw-Beiträge, 0,1%
Auf Ihr Einkommen müssen Sie bis zu einem Höchstbetrag von 38.098,00 € (im Jahr 2024) Volksversicherungsbeiträge zahlen.
Der Zvw-Beitrag beläuft sich auf 5,32% %. Sie zahlen den Zvw-Beitrag über ein Einkommen von maximal 75.518,00 € pro Jahr.
Verrechnung über den Bescheid vom Belastingdienst
Am Anfang des Jahres erhalten Sie einen vorläufigen Steuerbescheid. Sie können die im vorläufigen Steuerbescheid festgesetzten Beträge in einem Mal oder in Raten zahlen. Nach Ablauf jedes Jahres machen Sie eine Einkommensteuererklärung beim Belastingdienst. Der Belastingdienst sendet Ihn anschließend einen Steuerbescheid zu. Darin steht, ob Sie noch Beiträge zurückbekommen oder Beiträge nachzahlen müssen.