Grenzinfopunkt. Wohnen, Arbeiten und Studieren in den Niederlanden oder Deutschland.

Kinderbetreuungszuschlag

Kann ich in den Niederlanden Kinderbetreuungszuschlag bekommen?

Sie wohnen in den Niederlanden und sind selbstständiger Unternehmer. Sie werden an einem Auftrag in Deutschland arbeiten oder sich in Deutschland als selbstständiger Unternehmer niederlassen. Auch als selbstständiger Unternehmer können Sie einen Kinderbetreuungszuschlag bekommen.

Den Kinderbetreuungszuschlag können Sie nur für Kinder erhalten, die noch nicht zur weiterführenden Schule gehen und die eine registrierte Kinderbetreuungsstätte besuchen. Besucht Ihr Kind eine Kinderbetreuungsstätte außerhalb der Niederlande? Dann muss die Kinderbetreuungsstätte oder Tagesmutter in den Niederlanden im Register für ausländische Kinderbetreuungsstätten (register buitenlandse kinderopvang) stehen.

Wenn Sie einen Zuschlagspartner haben, können Sie nur dann Kinderbetreuungszuschlag erhalten, wenn Ihr Zuschlagspartner:

  • arbeitet
  • studiert oder eine Ausbildung macht
  • an einer Arbeitsförderungsmaßnahme teilnimmt oder
  • einen Einbürgerungskurs absolviert.

Wenn Ihr Zuschlagspartner diese Voraussetzung nicht erfüllt, haben Sie keinen Anspruch auf einen Kinderbetreuungszuschlag.

Wie viel Kinderbetreuungszuschlag kann ich erhalten?

Wie viel Kinderbetreuungszuschlag Sie bekommen, hängt unter anderem von der Anzahl der Kinder ab, die eine Kinderbetreuungsstätte besuchen, der Anzahl der Betreuungsstunden und Ihrem (gemeinsamen) Einkommen.

Wie beantrage ich den Kinderbetreuungszuschlag?

Sie können den Kinderbetreuungszuschlag online über „Mijn toeslagen“ beantragen. Auch Änderungen Ihrer Situation, die sich auf den Kinderbetreuungszuschlag auswirken, können Sie über „Mijn toeslagen“ melden. Sie benötigen einen DigiD, um sich auf „Mijn toeslagen“ anzumelden. Haben Sie keinen DigiD? Dann können Sie den DigiD über digid.nl/aanvragen beantragen. Sie erhalten den DigiD innerhalb von 5 Tagen per Post.