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A1-Bescheinigung

Brauche ich eine A1-Bescheinigung?

Sie sind selbstständiger Unternehmer und wohnen in den Niederlanden. Sie werden als selbstständiger Unternehmer in Deutschland arbeiten. Sie werden zum Beispiel an einem Auftrag in Deutschland arbeiten oder sich als selbstständiger Unternehmer in Deutschland niederlassen.

In bestimmten Situationen müssen Sie eine A1-Bescheinigung beantragen, zum Beispiel wenn Sie normalerweise in den Niederlanden tätig sind und vorübergehend an einem Auftrag in Deutschland arbeiten. Oder wenn Sie gleichzeitig in Deutschland und in einem oder mehreren anderen Ländern arbeiten. Wenn Sie ausschließlich in Deutschland tätig sind, brauchen Sie keine A1-Bescheinigung zu beantragen.

Was ist eine A1-Bescheinigung?

Mit der A1-Bescheinigung werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit festgestellt. Mit dieser Bescheinigung können Sie im Land, in dem Sie arbeiten, nachweisen, dass Sie in einem anderen EU-Land Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Wo beantrage ich die A1-Bescheinigung?

Sie beantragen die A1-Bescheinigung kostenlos bei der Sociale Verzekeringsbank (SVB). Die SVB entscheidet, in welchem Land Sie sozialversichert und beitragspflichtig sind. Die Sozialversicherung betrifft nicht nur Ihre Krankenversicherung, sondern auch Kindergeld (AKW), kindgebundenes Budget, Krankenversicherungszuschlag, AOW-Altersleistung und Anw-Hinterbliebenenleistung.

Entscheidet die SVB, dass Sie in den Niederlanden versichert sind? Dann stellt die SVB die A1-Bescheinigung aus. Wenn die SVB feststellt, dass Sie in Deutschland versichert sind, nimmt die SVB Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf. Sie erhalten die A1-Bescheinigung dann von der DRV.

Wo bin ich sozialversichert?

Das hängt davon ab, wie Sie als Selbstständiger in Deutschland arbeiten. Die SVB muss alle Tatsachen und Umstände prüfen und anschließend die europäischen „Rechtszuweisungsregeln“ anwenden.

Sie sind zum Beispiel in den Niederlanden sozialversichert, wenn Sie:

  • nur vorübergehend in Deutschland arbeiten. Die SVB bezeichnet dies als Entsendung. Sie haben zum Beispiel als Maurer einen Einmannbetrieb in den Niederlanden und erhalten einen Auftrag in Deutschland. Sie arbeiten einige Wochen lang ausschließlich in Deutschland.
  • abwechselnd in den Niederlanden und in Deutschland arbeiten und mindestens 25 % Ihrer Arbeitszeit in den Niederlanden tätig sind. Sie sind zum Beispiel Physiotherapeut und arbeiten in Praxisräumen in den Niederlanden und in Deutschland. Sie behandeln meistens Patienten in den Niederlanden.

Sie sind zum Beispiel in Deutschland sozialversichert, wenn Sie:

  • ausschließlich in Deutschland arbeiten. Sie gründen dort zum Beispiel einen Frisörsalon.
  • abwechselnd in den Niederlanden und in Deutschland arbeiten, weniger als 25 % Ihrer Arbeitszeit in den Niederlanden tätig sind und sich der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeiten in Deutschland befindet. Sie haben zum Beispiel eine Gesellschaft in den Niederlanden und in Deutschland, erbringen Ihre Dienstleistungen jedoch vor allem in Deutschland.

Bitte beachten Sie: Für die Anwendung dieser Rechtszuweisungsregeln prüft die SVB, ob Sie selbstständig tätig sind oder nicht:

  • In den Niederlanden sind Sie selbstständig tätig, wenn Sie aufgrund Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht in den niederländischen Arbeitnehmerversicherungen versichert sind. Sie haben zum Beispiel ein eigenes Modegeschäft in den Niederlanden.
  • In Deutschland sind Sie selbstständig tätig, wenn Sie in eigener Verantwortung Tätigkeiten verrichten. Diese Tätigkeiten werden auf eigene Rechnung ausgeübt, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei muss angestrebt werden, Gewinn zu erzielen.

Wenn Sie in einem der Länder doch als Arbeitnehmer betrachtet werden (zum Beispiel wenn Sie scheinselbstständig sind), muss die SVB andere Regeln anwenden, um festzustellen, in welchem Land Sie sozialversichert sind.