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Ausländische Steuerpflicht

Was bedeutet ausländische Steuerpflicht?

Haben Sie nach Ihrem Umzug noch Einkommen aus oder Eigentum in den Niederlanden, wie beispielsweise eine Rente, Pension, Sozialleistung oder Immobilien? Dann müssen Sie in der Regel immer noch Einkommensteuer in den Niederlanden zahlen. Sie gelten dann als ausländischer Steuerpflichtiger.

Sie haben möglicherweise Anspruch auf Abzugsposten, Abgabenermäßigungen und abgabenfreies Vermögen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer? Dann haben Sie Anspruch auf alle Abzugsposten, Abgabenermäßigungen und auf abgabenfreies Vermögen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht, können Sie keine Abzugsposten und Abgabenermäßigungen nutzen. Sie haben jedoch Anspruch auf abgabenfreies Vermögen.

Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer

Sie werden als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer eingestuft, wenn Sie:

  • Ihr Welteinkommen zu mindestens 90 % in den Niederlanden versteuern und
  • eine Einkommenserklärung Ihres Finanzamts vorlegen können

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer erfüllen, haben Sie für die Einkommensteuer Anspruch auf alle Abzugsposten, Abgabenermäßigungen und abgabenfreies Vermögen.

Abzugsposten

Sie haben Anspruch auf die gleichen Abzugsposten wie ein Einwohner der Niederlande, jedoch nur, wenn Sie oder Ihr (steuerlicher) Partner in Deutschland keinen Anspruch darauf haben. Die Abzugsposten, die Sie nutzen können, sind:

  • die negativen Einkünfte aus Wohneigentum
  • Aufwendungen für Vorsorgerücklagen
  • der personenbezogene Abzug

Abgabenermäßigungen

Für Sie gelten die gleichen Abgabenermäßigungen wie für einen Einwohner der Niederlande. Sie haben Anspruch auf die für Ihre Situation geltenden Abgabenermäßigungen.

Abgabenfreies Vermögen

Haben Sie auch Einkünfte aus Spar- und Anlageaktivitäten, die Sie in den Niederlanden versteuern müssen? Dann haben Sie auch Anspruch auf das abgabenfreie Vermögen.

Steuerlicher Partner

Ihr Partner wird nur als steuerlicher Partner betrachtet, wenn die beiden nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Die Voraussetzungen für eine steuerliche Partnerschaft werden erfüllt.
  • Sie und Ihr Partner versteuern mindestens 90 % Ihres gemeinsamen Einkommens in den Niederlanden. Dies ist ausschließlich der Fall, sofern:
    • Sie selbst das 90%-Kriterium erfüllen und Ihr Partner über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und
    • Sie und Ihr Partner beide das 90%-Kriterium erfüllen.

Haben Sie einen steuerlichen Partner? Dann können Sie bestimmte Abzugsposten untereinander aufteilen. Hat Ihr steuerlicher Partner außerdem kein oder nur ein geringes Einkommen? Dann können ihm/ihr die Abgabenermäßigungen ausgezahlt werden.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Einstufung als beschränkt steuerpflichtiger Steuerausländer nicht erfüllen, können Sie je nach Ihrer persönlichen Situation die folgenden Abzugsposten und Abgabenermäßigungen für die Einkommensteuer nutzen:

Abzugsposten

  • Absetzbetrag für Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Verluste aus Arbeit und Wohnung aus den vorherigen Jahren
Abgabenermäßigungen
  • Arbeitsermäßigung
  • Bonus für längeres Arbeiten
  • Einkommensabhängige Kombinationsermäßigung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, werden die Arbeitsermäßigung (arbeidskorting) und der Bonus für längeres Arbeiten (werkbonus) automatisch berücksichtigt. Diese Abgabenermäßigungen brauchen Sie in Ihrer Steuererklärung deshalb nicht auszufüllen.

Haben Sie Einkünfte aus Spar- und Anlageaktivitäten (Box 3), die Sie in den Niederlanden versteuern müssen? Dann haben Sie Anspruch auf abgabenfreies Vermögen.

Bitte beachten Sie: Sind Sie in den niederländischen Sozialversicherungen versichert? Dann haben Sie für die Erhebung der Volksversicherungsbeiträge wohl Anspruch auf Abzugsposten und den Beitragsteil der Abgabenermäßigungen.

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