Grenzinfopunkt. Wohnen, Arbeiten und Studieren in den Niederlanden oder Deutschland.

Antragstellung

Wie beantrage ich eine Leistung bei Teilarbeitslosigkeit?

Wenn Sie teilarbeitslos sind, können Sie in den Niederlanden eine Arbeitslosenleistung (WW-Leistung) erhalten. Diese Leistung beantragen Sie beim UWV (Ausführungsinstitut der Arbeitnehmerversicherungen).

Melden Sie sich innerhalb von 2 Tagen beim UWV arbeitssuchend

Für den Bezug einer Arbeitslosenleistung müssen Sie arbeitssuchend gemeldet sein. Melden Sie sich innerhalb von 2 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit beim UWV arbeitssuchend. Dies können Sie bei jeder UWV-Geschäftsstelle in den Niederlanden tun.

Wie beantrage ich die Arbeitslosenleistung?

Wenn Sie sich beim UWV arbeitssuchend melden, geben Sie an, dass Sie eine Arbeitslosenleistung beantragen wollen. Das UWV sendet Ihnen einen Antragsvordruck zu. Schicken Sie den ausgefüllten Vordruck innerhalb einer Woche nach Ihrer Entlassung an das UWV zurück.
Bei der Beantragung der Leistung geben Sie an, ob Sie zuvor auch in anderen EU-Ländern gearbeitet haben. Wenn Sie in diesen Zeiträumen versichert waren, werden diese Zeiten bei der Feststellung Ihrer Arbeitslosenleistung berücksichtigt. Um nachzuweisen, dass Sie in Deutschland gearbeitet haben und versichert waren, können Sie Ihrem Antrag einen Vordruck U1 beifügen. Sie sind hierzu nicht verpflichtet, aber Ihr Antrag kann dann schneller bearbeitet werden. Fordern Sie den Vordruck U1 bei der Agentur für Arbeit an. Haben Sie auch in einem anderen EU-Land gearbeitet? Fordern Sie dann auch bei dem Arbeitslosenversicherungsträger im betreffenden Land einen Vordruck U1 an.

Wenn das UWV Ihren Antrag ablehnt

Wurde Ihr Antrag abgelehnt, weil das UWV der Ansicht ist, Sie müssten die Leistung in Deutschland beantragen? Beantragen Sie dann so schnell wie möglich eine Leistung bei der Agentur für Arbeit. Wenn die Agentur für Arbeit Sie wiederum an die Niederlande verweist, geben Sie bei der Agentur für Arbeit an, dass sich dieser Träger und das UWV nicht einigen können, wer für die Leistungszahlung zuständig ist. Die Agentur für Arbeit ist in diesem Fall dazu verpflichtet, Ihnen eine Leistung zu bewilligen, bis die Meinungsverschiedenheit zwischen dem UWV und der Agentur für Arbeit geklärt ist.